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§ 12

Fassungen
12.04.2008 bis 10.10.2008 — BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1211.10.200831.03.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011
§ 1212.04.200810.10.2008 BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

12.04.2008BGBl. II Nr. 126/2008

Außerkrafttretensdatum

10.10.2008

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Arbeitsgruppen

Paragraph 12, (1) Der Rat kann durch Beschluss zur zielgerichteten Beratung und Bearbeitung einzelner Sachgebiete, insbesondere zur Beratung über Vollzugsfragen, ständige Arbeitsgruppen u.a. zu folgenden Themen einrichten:

  1. Ziffer eins
    Nutztiere
  2. Ziffer 2
    Heim-, Hobby-, Sporttiere
  3. Ziffer 3
    Zoofachhandel, gewerbliche Tierhaltungen
  4. Ziffer 4
    Tiertransport
  5. Ziffer 5
    Wildtiere und Zoos
  1. Absatz 2,Zu allen im Tierschutzrat auftretenden Fragen können zusätzlich Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit spezifischer Aufgabenstellung eingerichtet werden.
  2. Absatz 3,Der Arbeitsgruppenleiter hat dem Rat als Mitglied anzugehören. Ist die Tätigkeit als Arbeitsgruppenleiter mit Aufwendungen verbunden, die über die ehrenamtliche Arbeit als Mitglied des Rates wesentlich hinausgehen, kann der Arbeitsgruppenleiter nach vorheriger Klärung der finanziellen Bedeckung mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend eine entsprechende Aufwandsentschädigung vereinbaren.
  3. Absatz 4,Soweit durch eine Arbeitsgruppe weitere Kosten entstehen, ist ihre finanzielle Bedeckung mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu klären.
  4. Absatz 5,Jedes Mitglied sowie der Vorsitzende haben die Möglichkeit der Teilnahme an Arbeitsgruppen. Jeder ständigen Arbeitsgruppe hat mindestens ein Mitglied gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, TSchG, ein Mitglied gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 4, TSchG und ein Mitglied gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 12, anzugehören. Zu den Arbeitsgruppen können auf Beschluss der Arbeitsgruppe auch Experten beigezogen werden.
  5. Absatz 6,Für die Arbeit in den Arbeitsgruppen sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 7,Beschlüsse der Arbeitsgruppen sind dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder eine von diesem zuvor dazu bestimmte Person, übernimmt dabei die Rolle des Berichterstatters.

Schlagworte

Heimtier, Hobbytier

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2008

Gesetzesnummer

20005770

Dokumentnummer

NOR40097592