Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kostenersatz
§ 14.Paragraph 14,
Erwachsen durch Arbeitsgruppen oder durch die Tätigkeit beigezogener Experten Kosten, so bedarf der Kostenersatz der Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend. Ein Antrag auf Kostenersatz ist in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit als Experte an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu richten und hat neben der Aufstellung der anfallenden Kosten eine Begründung zu enthalten. Die erwachsenen Kosten sind an Hand von Originalbelegen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend abzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011
Dokumentnummer
NOR40097594