Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Mitwirkung, Antrags- und Stimmrecht
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mitwirkende im Rat sind die 31 Mitglieder des Rates gemäß § 42 Abs. 2 TSchG, der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter gemäß § 42 Abs. 4 TSchG, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß § 5, sowie eventuell beigezogene zusätzliche Experten gemäß Abs. 2.Mitwirkende im Rat sind die 31 Mitglieder des Rates gemäß Paragraph 42, Absatz 2, TSchG, der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TSchG, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß Paragraph 5,, sowie eventuell beigezogene zusätzliche Experten gemäß Absatz 2,
(2)Absatz 2,Zur Beratung einzelner Aufgaben, insbesondere zur fachlichen Beratung einzelner Schwerpunkte des Aufgabenbereichs des Rates als auch einzelner Arbeitsgruppen (§ 12) können durch Beschluss des Rates oder durch Entscheid des Vorsitzenden weitere Experten gemäß § 42 Abs. 4a TSchG beigezogen werden.Zur Beratung einzelner Aufgaben, insbesondere zur fachlichen Beratung einzelner Schwerpunkte des Aufgabenbereichs des Rates als auch einzelner Arbeitsgruppen (Paragraph 12,) können durch Beschluss des Rates oder durch Entscheid des Vorsitzenden weitere Experten gemäß Paragraph 42, Absatz 4 a, TSchG beigezogen werden.
(3)Absatz 3,Die jeweiligen Stellvertreter der von den Institutionen gemäß § 42 Abs. 2 TSchG namhaft gemachten Mitglieder des Rates nehmen nur bei Abwesenheit des vertretenden Mitgliedes an den Sitzungen des Rates teil.Die jeweiligen Stellvertreter der von den Institutionen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, TSchG namhaft gemachten Mitglieder des Rates nehmen nur bei Abwesenheit des vertretenden Mitgliedes an den Sitzungen des Rates teil.
(4)Absatz 4,Im Rat mit je einer Stimme antrags- und stimmberechtigt sind nur die jeweils anwesenden Mitglieder des Rates gemäß § 42 Abs. 2 TSchG sowie bei deren Verhinderung die Stellvertreter. Der Vorsitzende hat Antrags- jedoch kein Stimmrecht. Die beratenden zusätzlichen Experten haben kein Antrags- und Stimmrecht. Der bei Abwesenheit des Vorsitzenden die Sitzung leitende Stellvertreter des Vorsitzenden ist nur dann stimmberechtigt, wenn er gleichzeitig Mitglied des Rates gemäß § 42 Abs. 2 TSchG ist.Im Rat mit je einer Stimme antrags- und stimmberechtigt sind nur die jeweils anwesenden Mitglieder des Rates gemäß Paragraph 42, Absatz 2, TSchG sowie bei deren Verhinderung die Stellvertreter. Der Vorsitzende hat Antrags- jedoch kein Stimmrecht. Die beratenden zusätzlichen Experten haben kein Antrags- und Stimmrecht. Der bei Abwesenheit des Vorsitzenden die Sitzung leitende Stellvertreter des Vorsitzenden ist nur dann stimmberechtigt, wenn er gleichzeitig Mitglied des Rates gemäß Paragraph 42, Absatz 2, TSchG ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011
Dokumentnummer
NOR40097581