Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Jedes Mitglied hat das Recht bis spätestens einundzwanzig Tage vor der Ratssitzung (Datum des Einlangens bei der Geschäftsstelle des Rates) die Aufnahme einer bestimmten Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verlangen. Der Antrag muss schriftlich sein und eine entsprechende Begründung beinhalten. Er kann auch mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (E-Mail) erfolgen. Der Vorsitzende hat diesem Verlangen zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Jedes Mitglied hat das Recht, in jeder Sitzung zu Angelegenheiten der Tagesordnung eine Stellungnahme abzugeben und Abstimmungsanträge zur Änderung der Tagesordnung zu stellen.
(3)Absatz 3,Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Erfüllung der dem Rat gemäß § 42 Abs. 7 und 10 TSchG gestellten Aufgaben unter Beachtung der vom Rat festgelegten sachlichen und zeitlichen Ziele innerhalb angemessener und zumutbarer Fristen gewissenhaft und ordnungsgemäß mitzuwirken.Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Erfüllung der dem Rat gemäß Paragraph 42, Absatz 7 und 10 TSchG gestellten Aufgaben unter Beachtung der vom Rat festgelegten sachlichen und zeitlichen Ziele innerhalb angemessener und zumutbarer Fristen gewissenhaft und ordnungsgemäß mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011
Dokumentnummer
NOR40097583