Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
12.04.2008 bis 31.03.2011 — BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 912.04.200831.03.2011 BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

12.04.2008BGBl. II Nr. 126/2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Sitzungsführung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, gestellten Anträge zur Abstimmung, fasst die Ergebnisse der Beratungen zusammen und formuliert die zur Abstimmung gebrachten Beschlüsse.
  2. Absatz 2,Über zur Diskussion vorgestellte Entwürfe, Anträge oder Themen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, kann in der laufenden Sitzung nur auf Antrag und bei Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abgestimmt werden. Über Informationen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera c, kann nicht abgestimmt werden.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende achtet darauf, dass sich die Tätigkeit des Rates auf die Tagesordnungspunkte beschränkt und sachlich und diszipliniert erfolgt. Zur Sicherstellung dieses Zieles kann der Vorsitzende Sitzungsteilnehmer zur Sache oder zur Ordnung rufen und nötigenfalls deren Rede unterbrechen und ihnen das Wort entziehen. Das Stimmrecht bleibt hiervon unberührt.
  4. Absatz 4,Er kann festlegen, dass die Experten nur während der Behandlung der Themen, zu denen sie beigezogen wurden, anwesend sind und bei Abstimmungen die Sitzung verlassen.
  5. Absatz 5,Wenn es für die effiziente Abwicklung der Diskussion zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt erforderlich erscheint, können der Vorsitzende und jedes Mitglied einen Antrag auf Unterbrechung der Diskussion stellen. Für die Weiterführung derselben ist der Beschluss des Rates mit einfacher Stimmenmehrheit erforderlich, wobei die Redeliste auf eine Wortmeldung pro Mitglied und die Redezeit beschränkt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

20005770

Dokumentnummer

NOR40097589