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§ 11 EBEV

Fassungen
ab 01.05.2008 — BGBl. II Nr. 128/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.05.2008 BGBl. II Nr. 128/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2008BGBl. II Nr. 128/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EBEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Querprofile der Bahntrasse

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Querprofile sind zu kotieren. Das Lichtraumprofil samt Abstände von in der Nähe befindlichen Bauten ist einzuzeichnen. Liegen Engstellen im Bereich eines Gleisbogens, so ist dessen Halbmesser anzugeben. Vergrößerung durch Bogenzuschläge und Zuschläge aus Überhöhungen sind kotiert darzustellen. Querprofile sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.
  2. Absatz 2,Aus einem charakteristischen Querprofil müssen die Abmessungen des Bettungsquerschnittes einschließlich der Randwege, Bedienungsräume und der Vorkehrungen für die Entwässerung des Schotterbettes sowie das in Betracht kommende Lichtraumprofil ersichtlich sein.
  3. Absatz 3,Es sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgebenden Querprofile aufzustellen (zB bei Lichtraumeinschränkungen, bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, bei Gleisen in befestigten Flächen, bei Toröffnungen von Einfriedungen und Werkshalleneinfahrten). Die Nummerierung der Querprofile hat fortlaufend im Sinne der Kilometrierung zu erfolgen. Die Kilometerangabe ist beizusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016

Gesetzesnummer

20005772

Dokumentnummer

NOR40097616