Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Einlöseunterlagen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Einlöseunterlagen bestehen aus den Grundeinlöseplänen und den Verzeichnissen der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte.
(2)Absatz 2,Grundeinlösepläne sind im Maßstab der Katastralmappe auszuführen.
(3)Absatz 3,Die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte haben die in § 12 Abs. 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes angeführten Angaben zu enthalten. Die erforderliche Inanspruchnahme von Rechten Dritter ist in zeitlicher und gegebenenfalls in räumlicher Hinsicht darzustellen.Die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte haben die in Paragraph 12, Absatz 2, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes angeführten Angaben zu enthalten. Die erforderliche Inanspruchnahme von Rechten Dritter ist in zeitlicher und gegebenenfalls in räumlicher Hinsicht darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016
Dokumentnummer
NOR40097619