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§ 7 EBEV

Fassungen
ab 01.05.2008 — BGBl. II Nr. 128/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.05.2008 BGBl. II Nr. 128/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2008BGBl. II Nr. 128/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EBEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Pläne

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die in Plänen verwendeten Farben sind in einer Legende zu erläutern.
  2. Absatz 2,In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3,Gleise, Weichen, Kreuzungen und die wesentlichen Signale, zumindest Haupt-, Schutz- und Vorsignale, sind eindeutig zu bezeichnen und zu kilometrieren. Bahnstrecken sind durch Angabe der benachbarten Bahnhöfe in der Richtung zu orientieren.
  4. Absatz 4,Darstellungen von nicht zum eigentlichen Bauvorhaben gehörenden Anlagen und Gegenständen (zB Bäume, Fahrzeuge usw.) müssen so gehalten sein, dass durch diese die Aussagekraft der Pläne nicht beeinträchtigt wird. In den Plänen dürfen nur Bepflanzungen dargestellt werden, die geplant sind, sowie solche, die bereits bestehen und erhalten werden sollen.
  5. Absatz 5,Ansichten haben zu enthalten
    1. Ziffer eins
      eine eindeutige Sichtangabe;
    2. Ziffer 2
      die äußeren Ansichten des Bauvorhabens, bei Erweiterungs- und Umbauten einschließlich der Ansichten des Altbestandes;
    3. Ziffer 3
      die Darstellung des Vorhabens, den Verlauf des angrenzenden Geländes vor und nach der Bauführung – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes – und die angrenzenden baulichen Anlagen.
  6. Absatz 6,In Lageplänen und Grundrissen ist darzustellen
    1. Ziffer eins
      rot: neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile;
    2. Ziffer 2
      grau: bestehende und beizubehaltende Baulichkeiten und Bauteile;
    3. Ziffer 3
      gelb: abzutragende Baulichkeiten und Bauteile;
    4. Ziffer 4
      braun: Bahngrundgrenzen;
    5. Ziffer 5
      rotgelb schraffiert: abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile.

Schlagworte

Hauptsignal, Schutzsignal, Erweiterungsbau

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016

Gesetzesnummer

20005772

Dokumentnummer

NOR40097612