Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 42/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 10
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Jede Meinungsverschiedenheit, die sich bei der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ergibt, wird durch Verhandlungen zwischen den Ministerien, die für die Umsetzung dieser Vereinbarung zuständig sind, beigelegt. Gelingt es ihnen nicht, die Meinungsverschiedenheit beizulegen, wird diese auf diplomatischem Weg beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Dokumentnummer
NOR40097671