Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 13.03.2008 — BGBl. III Nr. 42/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute13.03.2008 BGBl. III Nr. 42/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

13.03.2008BGBl. III Nr. 42/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 7

Kosten

  1. Absatz eins,
    Die slowenische Vertragspartei stellt den anderen Vertragsparteien die zur Dienstausübung im Zentrum erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung und trägt sämtliche Betriebskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Nutzung der Telekommunikationseinrichtungen.
  2. Absatz 2,
    Die der ausschließlichen Nutzung durch andere Vertragsparteien dienenden Räumlichkeiten, sind ihnen als solche in einer gesonderten Vereinbarung zuzuweisen.
  3. Absatz 3,
    Die slowenische Vertragspartei unterstützt bei der Errichtung und dem Betrieb von Telekommunikationseinrichtungen und Datenverarbeitungsanlagen, die von anderen Vertragsparteien beigestellt werden, ebenso wie bei der Herstellung der notwendigen Verbindungen, auch zu lokalen Netzen.
  4. Absatz 4,
    Zum Zweck der Ausübung der in dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten ermöglicht die slowenische Vertragspartei den Experten für Telekommunikation und Datenverarbeitung der anderen Vertragsparteien die Einreise in ihr Staatsgebiet, um Einrichtungen zu installieren und Netzwerkverbindungen zu errichten und Instand zu halten.
  5. Absatz 5,
    Die von anderen Vertragsparteien in das Zentrum eingebrachten und installierten Anlagen und beweglichen Gegenstände verbleiben in deren Eigentum. Für Importe von Anlagen und Gegenständen, die für die Ausübung der Tätigkeiten des Zentrums benötigt werden, werden weder Zölle noch andere Abgaben eingehoben.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20005778

Dokumentnummer

NOR40097668