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Art. 5

Fassungen
ab 01.05.2008 — BGBl. III Nr. 43/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.05.2008 BGBl. III Nr. 43/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2008,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2008BGBl. III Nr. 43/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, folgt, in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung kann jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Außerdem tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991 außer Kraft tritt.

    Geschehen zu Wien am 31. März 2008 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20005780

Dokumentnummer

NOR40097695