Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 27.03.2008 — BGBl. III Nr. 41/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute27.03.2008 BGBl. III Nr. 41/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

27.03.2008BGBl. III Nr. 41/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER UND ÄHNLICHE VERGÜTUNGEN

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung des anderen Vertragsstaats erhält, nur im anderen Staat besteuert werden
  3. Absatz 3,Im Fall einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 1 nicht das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Ruhegehälter, Renten und ähnlichen Vergütungen zu besteuern, die der natürlichen Person aus diesem Staat zufließen.
  4. Absatz 4,Der Ausdruck „Renten“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als angemessene Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert erbrachte Leistungen vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20005786

Dokumentnummer

NOR40097718