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Art. 2

Fassungen
ab 27.03.2008 — BGBl. III Nr. 41/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute27.03.2008 BGBl. III Nr. 41/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

27.03.2008BGBl. III Nr. 41/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens der des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
    1. Litera a
      in Dänemark:
      1. Ziffer eins
        die Einkommensteuer des Staates (indkomstskatten til staten);
      2. Ziffer 2
        die kommunale Einkommensteuer (den kommunale indkomstskat);
      3. Ziffer 3
        die Einkommensteuer der Kreise (den amtskommunale indkomstskat);
      4. Ziffer 4
        die aufgrund des Kohlenwasserstoffsteuergesetzes erhobenen Steuern (skatter i henhold til kulbrinteskatteloven);
    2. Litera b
      in Österreich:
      1. Ziffer eins
        die Einkommensteuer;
      2. Ziffer 2
        die Körperschaftsteuer;
      3. Ziffer 3
        die Grundsteuer;
      4. Ziffer 4
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      5. Ziffer 5
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
  4. Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20005786

Dokumentnummer

NOR40097702