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Art. 8

Fassungen
ab 27.03.2008 — BGBl. III Nr. 41/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute27.03.2008 BGBl. III Nr. 41/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.03.2008BGBl. III Nr. 41/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT, LUFTFAHRT UND CONTAINER

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Zu diesen Gewinnen gehören auch Einkünfte des Unternehmens aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Trailerschiffen, Lastkähnen und zugehöriger Ausrüstung für die Beförderung von Containern), die für die Beförderung von Gütern und Waren im internationalen Verkehr benutzt werden, wenn diese Einkünfte zusammen mit den im vorhergehenden Satz genannten Gewinnen anfallen.

  1. Absatz 2,Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 3,Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
  3. Absatz 4,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
  4. Absatz 5,Hinsichtlich der Gewinne, die vom dänischen, norwegischen und schwedischen Luftfahrtkonsortium Scandinavian Airlines System (SAS) bezogen werden, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 nur für den Teil der Gewinne, der der Beteiligung der SAS Denmark A/S, dem dänischen Gesellschafter des Scandinavian Airlines System (SAS), an dem Konsortium entspricht.

Schlagworte

Seeschifffahrt

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20005786

Dokumentnummer

NOR40097708