Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
29.04.2008 bis 06.07.2008 — BGBl. II Nr. 133/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.04.200806.07.2008 BGBl. II Nr. 133/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit

der EURO 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.04.2008BGBl. II Nr. 133/2008

Außerkrafttretensdatum

06.07.2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph eins, (1) Im Zusammenhang mit der „EURO 2008“ dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2004,, enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:

  1. Ziffer eins
    Bauarbeiten
    Alle Bauarbeiten, die im Zusammenhang mit der EURO 2008 im öffentlichen Interesse notwendig sind.
  2. Ziffer 2
    Güterbeförderung
    Bereitstellung und Zulieferung von Lebensmitteln zu den Veranstaltungsorten.
  3. Ziffer 3
    Denkmalreinigung
    Reinigung von Denkmälern in den Spielstädten.
  4. Ziffer 4
    Bankomaten und Geldwechselautomaten
    Be- und Nachfüllen von Bankomaten und Geldwechselautomaten, die sich in den Spielstädten
    1. Litera a
      auf Bahnhöfen mit internationalem Zugsverkehr,
    2. Litera b
      in einem Umkreis von einem Kilometer rund um Veranstaltungsorte, oder
    3. Litera c
      in den Stadtzentren befinden.
  5. Ziffer 5
    Wäschereien für den Gesundheitsdienst
    Anlieferung in den Betriebsraum, Sortieren, Waschen, Zentrifugieren, Trocknen, Bügeln oder Pressen, Reparieren (Nähen), Expedieren, Verpacken und Verladen, sofern in Krankenanstalten in den Spielstädten oder deren Umgebung ein entsprechender Bedarf besteht.
  1. Absatz 2,Spielstädte im Sinne des Absatz eins, sind Wien, Salzburg, Klagenfurt und Innsbruck. Als Stadtzentrum im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, gelten:
    1. Ziffer eins
      in der Stadt Wien der 1. Bezirk;
    2. Ziffer 2
      in der Stadt Salzburg das Gebiet der Schutzzonen römisch eins und römisch zwei nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2004,;
    3. Ziffer 3
      in der Stadt Klagenfurt das Gebiet, dessen Grenzlinie in Paragraph 4, Absatz 4, der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2003,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2005,, beschrieben wird;
    4. Ziffer 4
      in der Stadt Innsbruck die Innsbrucker Altstadt gemäß Paragraph 2, Litera b, der Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2007,.
  2. Absatz 3,Als Veranstaltungsorte im Sinne des Absatz eins, gelten die Stadien sowie Public-Viewing-Bereiche. Public Viewings sind öffentliche Vorführungen von Spielen der EURO 2008 auf einem Bildschirm oder einer Großleinwand, sofern dafür eine UEFA-Lizenz notwendig ist.
  3. Absatz 4,Die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten sind während der folgenden Zeiträume zulässig:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, ab dem der Kundmachung folgenden Tag bis einschließlich 29. Juni 2008;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten gemäß Ziffer 2 bis 4 vom 7. Juni bis einschließlich 29. Juni 2008;
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten gemäß Ziffer 5, vom 7. Juni 2008 bis einschließlich 6. Juli 2008.

Schlagworte

Wochenendruhe

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

20005788

Dokumentnummer

NOR40097734