Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit
der EURO 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 133/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 1. (1) Im Zusammenhang mit der „EURO 2008“ dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/2004, enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:Paragraph eins, (1) Im Zusammenhang mit der „EURO 2008“ dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2004,, enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:
Bauarbeiten
Alle Bauarbeiten, die im Zusammenhang mit der EURO 2008 im öffentlichen Interesse notwendig sind.
Güterbeförderung
Bereitstellung und Zulieferung von Lebensmitteln zu den Veranstaltungsorten.
Denkmalreinigung
Reinigung von Denkmälern in den Spielstädten.
Bankomaten und Geldwechselautomaten
Be- und Nachfüllen von Bankomaten und Geldwechselautomaten, die sich in den Spielstädten
auf Bahnhöfen mit internationalem Zugsverkehr,
in einem Umkreis von einem Kilometer rund um Veranstaltungsorte, oder
in den Stadtzentren befinden.
Wäschereien für den Gesundheitsdienst
Anlieferung in den Betriebsraum, Sortieren, Waschen, Zentrifugieren, Trocknen, Bügeln oder Pressen, Reparieren (Nähen), Expedieren, Verpacken und Verladen, sofern in Krankenanstalten in den Spielstädten oder deren Umgebung ein entsprechender Bedarf besteht.
(2)Absatz 2,Spielstädte im Sinne des Abs. 1 sind Wien, Salzburg, Klagenfurt und Innsbruck. Als Stadtzentrum im Sinne des Abs. 1 Z 4 lit. c gelten:Spielstädte im Sinne des Absatz eins, sind Wien, Salzburg, Klagenfurt und Innsbruck. Als Stadtzentrum im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, gelten:
in der Stadt Wien der 1. Bezirk;
in der Stadt Salzburg das Gebiet der Schutzzonen I und II nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/2004;in der Stadt Salzburg das Gebiet der Schutzzonen römisch eins und römisch zwei nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2004,;
in der Stadt Klagenfurt das Gebiet, dessen Grenzlinie in § 4 Abs. 4 der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung, LGBl. Nr. 46/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2005, beschrieben wird;in der Stadt Klagenfurt das Gebiet, dessen Grenzlinie in Paragraph 4, Absatz 4, der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2003,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2005,, beschrieben wird;
in der Stadt Innsbruck die Innsbrucker Altstadt gemäß § 2 lit. b der Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008, LGBl. Nr. 97/2007.in der Stadt Innsbruck die Innsbrucker Altstadt gemäß Paragraph 2, Litera b, der Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2007,.
(3)Absatz 3,Als Veranstaltungsorte im Sinne des Abs. 1 gelten die Stadien sowie Public-Viewing-Bereiche. Public Viewings sind öffentliche Vorführungen von Spielen der EURO 2008 auf einem Bildschirm oder einer Großleinwand, sofern dafür eine UEFA-Lizenz notwendig ist.Als Veranstaltungsorte im Sinne des Absatz eins, gelten die Stadien sowie Public-Viewing-Bereiche. Public Viewings sind öffentliche Vorführungen von Spielen der EURO 2008 auf einem Bildschirm oder einer Großleinwand, sofern dafür eine UEFA-Lizenz notwendig ist.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten sind während der folgenden Zeiträume zulässig:Die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten sind während der folgenden Zeiträume zulässig:
Tätigkeiten gemäß Z 1 ab dem der Kundmachung folgenden Tag bis einschließlich 29. Juni 2008;Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, ab dem der Kundmachung folgenden Tag bis einschließlich 29. Juni 2008;
Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 4 vom 7. Juni bis einschließlich 29. Juni 2008;Tätigkeiten gemäß Ziffer 2 bis 4 vom 7. Juni bis einschließlich 29. Juni 2008;
Tätigkeiten gemäß Z 5 vom 7. Juni 2008 bis einschließlich 6. Juli 2008.Tätigkeiten gemäß Ziffer 5, vom 7. Juni 2008 bis einschließlich 6. Juli 2008.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR40097734