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Art. 2

Fassungen
ab 01.05.2008 — BGBl. III Nr. 52/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.2008 BGBl. III Nr. 52/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2008BGBl. III Nr. 52/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 2
Den AKP-Staaten zugeteilte Mittel

Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Betrag von 21 966 Mio. EUR wird wie folgt auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt:

  1. Litera a
    17 766 Mio. EUR für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme. Diese Mittel dienen der Finanzierung
    1. Litera i
      der nationalen Richtprogramme der AKP-Staaten gemäß den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs römisch vier des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens;
    2. Sub-Litera, i, i
      der regionalen Richtprogramme zur Förderung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten gemäß den Artikeln 6 bis 11, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 des Anhangs römisch vier des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens.
  2. Litera b
    2 700 Mio. EUR für die Finanzierung der AKP-internen und der interregionalen Zusammenarbeit mit zahlreichen oder allen AKP-Staaten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Anhangs römisch vier des AKP-EG- Partnerschaftsabkommens betreffend die Durchführungs- und Verwaltungsverfahren. Dieser Finanzrahmen schließt die strukturelle Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen ein; dabei handelt es sich um das Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE) und das Technische Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZK), die in Anhang römisch drei des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufgeführt sind und nach den dort festgelegten Regeln überwacht werden, und um die Paritätische Parlamentarische Versammlung nach Artikel 17 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens. Aus diesen Mitteln wird auch die Unterstützung für die Betriebskosten für das unter den Nummern 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufgeführte AKP-Sekretariat gewährt.
  3. Litera c
    Die unter den Buchstaben a und b genannten Mittel können zum Teil auch wie folgt verwendet werden: zur Reaktion auf externe Schocks und zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs – wozu gegebenenfalls auch die Finanzierung von zusätzlicher kurzfristiger humanitärer Hilfe und von Sofortmaßnahmen gehört, sofern diese Hilfe nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden kann - und zur Abschwächung der negativen Auswirkungen kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse.
  4. Litera d
    1 500 Mio. EUR als Mittelzuweisung an die EIB zur Finanzierung der Investitionsfazilität unter den in Anhang römisch zwei des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens festgelegten Bedingungen; diese Summe umfasst einen zusätzlichen Beitrag von 1 100 Mio. EUR zu der als Umlauffonds verwalteten Investitionsfazilität und 400 Mio. EUR in Form von Zuschüssen für die Finanzierung der in den Artikeln 2 und 4 des Anhangs römisch zwei des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vorgesehenen Zinsvergütungen während der Laufzeit des 10. EEF.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

20005789

Dokumentnummer

NOR40097739