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Art. 6

Fassungen
ab 01.05.2008 — BGBl. III Nr. 52/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.05.2008 BGBl. III Nr. 52/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2008BGBl. III Nr. 52/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 6
Mittel für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF

(1) Die Mittel des EEF decken die Kosten für Unterstützungsmaßnahmen ab. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 1 Absatz 5 genannten Mittel beziehen sich auf Kosten, die in Verbindung mit der Programmplanung und Durchführung des EEF anfallen und die nicht zwangsläufig durch die Strategiepapiere und die mehrjährigen Richtprogramme gemäß der Durchführungsverordnung auf die in Artikel 10 Absatz 1 Bezug genommen wird, gedeckt sind.

(2) Mit den Mitteln für Unterstützungsausgaben können die Kosten abgedeckt werden, die verbunden sind mit:

  1. Litera a
    Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung, die für die Programmierung und Ausführung der von der Kommission verwalteten Mittel des EEF;
  2. Litera b
    der Verwirklichung seiner Ziele durch wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der Entwicklungspolitik, Studien, Sitzungen, Informationsmaßnahmen, Sensibilisierung, Fortbildung und Veröffentlichung und
  3. Litera c
    Computernetzen für den Informationsaustausch und sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des EEF gegebenenfalls entstehen.
Sie dienen auch der Deckung von Ausgaben, die am Sitz der Kommission und in den Delegationen in Verbindung mit der administrativen Unterstützung anfallen, die bei der Verwaltung der im Rahmen des AKP-EG Partnerschaftsabkommens und des Assoziationsbeschlusses finanzierten Maßnahmen zu leisten ist.
Sie sind nicht für die Kernaufgaben des Europäischen Öffentlichen Dienstes, d.h. das fest angestellte Personal der Kommission, bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

20005789

Dokumentnummer

NOR40097743