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Art. 9

Fassungen
ab 01.05.2008 — BGBl. III Nr. 52/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.05.2008 BGBl. III Nr. 52/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2008BGBl. III Nr. 52/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

ARTIKEL 9
Ausschuss für die Investitionsfazilität

(1) Bei der EIB wird ein Ausschuss (nachfolgend “Ausschuss für die Investitionsfazilität” genannt) eingerichtet, der aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission besteht. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Der Vorsitzende des Ausschusses für die Investitionsfazilität wird von den Mitgliedern des EEF-Ausschusses und aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des Ausschusses für die Investitionsfazilität einstimmig an.

(3) Der Ausschuss für die Investitionsfazilität beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absätzen 2 und 3.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013

Gesetzesnummer

20005789

Dokumentnummer

NOR40097746