Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
ARTIKEL 9
Ausschuss für die Investitionsfazilität
(1) Bei der EIB wird ein Ausschuss (nachfolgend “Ausschuss für die Investitionsfazilität” genannt) eingerichtet, der aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission besteht. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Der Vorsitzende des Ausschusses für die Investitionsfazilität wird von den Mitgliedern des EEF-Ausschusses und aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des Ausschusses für die Investitionsfazilität einstimmig an.
(3) Der Ausschuss für die Investitionsfazilität beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absätzen 2 und 3.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2013
Dokumentnummer
NOR40097746