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Art. 2

Fassungen
22.04.2008 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 60/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 222.04.200831.12.2013 BGBl. I Nr. 60/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2008,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

22.04.2008BGBl. I Nr. 60/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 2

Zweck der Vereinbarung

  1. Absatz eins,Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Artikel 70, Allgemeine Verordnung für die operationellen Programme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen.
  2. Absatz 2,Die Vertragspartner tragen im Sinne des Artikel 16, Allgemeine Verordnung dafür Sorge, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Durchführung der operationellen Programme entsprechend berücksichtigt wird. Gender Mainstreaming ist als durchgängiges Prinzip zu verankern. Wie die Perspektive der Geschlechtergleichstellung in die Entscheidungs- und Durchführungsprozesse einbezogen werden kann, ist von den zuständigen Entscheidungsorganen auf Ebene der einzelnen Programme festzulegen.

Schlagworte

Entscheidungsprozess

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005790

Dokumentnummer

NOR40097764

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/60/A2/NOR40097764