Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2008,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 6
Prüfbehörden
(1)Absatz eins,Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Art. 62 Allgemeine Verordnung werden für alle Strukturfondsprogramme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesressorts beauftragt:Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Artikel 62, Allgemeine Verordnung werden für alle Strukturfondsprogramme gemäß Artikel eins, Absatz eins, die nachstehend genannten Bundesressorts beauftragt:
für den EFRE: Bundeskanzleramt
für den ESF: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Wahrnehmung dieser Funktion durch Dienststellen des Bundes oder der Länder im Rahmen von Programmen gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 14 EFRE-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen operationellen Programme.für den ESF: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Wahrnehmung dieser Funktion durch Dienststellen des Bundes oder der Länder im Rahmen von Programmen gemäß Artikel eins, Absatz 2, richtet sich nach den Bestimmungen des Artikel 14, EFRE-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen operationellen Programme.
(2)Absatz 2,Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder den operationellen Programmen ausdrücklich anderes festgelegt wird.Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Artikel eins, Absatz eins, genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder den operationellen Programmen ausdrücklich anderes festgelegt wird.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Bundesressorts haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde entsprechend der Vorschrift gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. c Allgemeine Verordnung funktionell unabhängig von den Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde sowie von der Durchführung, Begleitung und Bewertung von Vorhaben wahrgenommen werden.Die in Absatz eins, genannten Bundesressorts haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde entsprechend der Vorschrift gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera c, Allgemeine Verordnung funktionell unabhängig von den Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde sowie von der Durchführung, Begleitung und Bewertung von Vorhaben wahrgenommen werden.
(4)Absatz 4,Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Abs. 3 – geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Absatz 3, – geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.
(5)Absatz 5,Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Verordnung (EG) Nr. 1681/1994 idF Verordnung Nr. 2035/2005, ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2005, S. 8, werden von den in Abs. 1 genannten Prüfbehörden koordinierend wahrgenommen.Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Verordnung (EG) Nr. 1681 aus 1994, in der Fassung Verordnung Nr. 2035 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 328 vom 15.12.2005, Seite 8, werden von den in Absatz eins, genannten Prüfbehörden koordinierend wahrgenommen.
Schlagworte
Verwaltungsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR40097768