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Art. 9

Fassungen
22.04.2008 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 60/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 922.04.200831.12.2013 BGBl. I Nr. 60/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2008,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

22.04.2008BGBl. I Nr. 60/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 9

Organisationsverantwortung und Kostentragung

  1. Absatz eins,Die Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der gemäß Artikel 4 bis 8 in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen erforderlichenfalls die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen.
  2. Absatz 2,Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten haben, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, die sachlich zuständigen Bundesressorts oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, das jeweilige Land Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3,Werden bei einem Programm gemäß Artikel eins, Absatz 2, Funktionen gemäß Artikel 4 bis 8 von Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder eines Landes wahrgenommen und ist in den jeweiligen Programmdokumenten eine Kostenbeteiligung der programmbeteiligten Mitgliedstaaten oder Regionen vorgesehen, verletzen die dadurch gegebenenfalls erforderlichen Transferzahlungen zwischen Bundes- und Landesstellen nicht die Bestimmungen des Paragraph 2, Finanz-Verfassungsgesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005790

Dokumentnummer

NOR40097771

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/60/A9/NOR40097771