Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Zuwendungen:
Personen im Sinne der §§ 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, BGBl. Nr. 79/1976, denen ein bis zum 31. Dezember 2008 beantragtes Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen wurde, oder Witwen (Witwer) eines Besitzers eines Befreiungs-Ehrenzeichens gemäß § 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes, der die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;Personen im Sinne der Paragraphen 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1976,, denen ein bis zum 31. Dezember 2008 beantragtes Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen wurde, oder Witwen (Witwer) eines Besitzers eines Befreiungs-Ehrenzeichens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des genannten Gesetzes, der die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann; Personen, die eine bis zum 31. Dezember 2008 beantragte Rentenleistung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, nach § 65 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder einen Härteausgleich hinsichtlich einer der genannten Leistungen beziehen;Personen, die eine bis zum 31. Dezember 2008 beantragte Rentenleistung nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, nach Paragraph 65, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder einen Härteausgleich hinsichtlich einer der genannten Leistungen beziehen; Inhaber einer bis zum 31. Dezember 2008 beantragten Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes oder deren Witwen (Witwer), sowie Witwen (Witwer) eines Opfers, das im Bezug einer unter Z 2 genannten Rentenleistung stand und die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;Inhaber einer bis zum 31. Dezember 2008 beantragten Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes oder deren Witwen (Witwer), sowie Witwen (Witwer) eines Opfers, das im Bezug einer unter Ziffer 2, genannten Rentenleistung stand und die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
Inhaber eines bis zum 31. Dezember 2008 beantragten Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes;
Personen, an die gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, wegen sozialer Bedürftigkeit bis zum 31. Dezember 2008 beantragte wiederkehrende Geldleistungen erbracht wurden.Personen, an die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,, wegen sozialer Bedürftigkeit bis zum 31. Dezember 2008 beantragte wiederkehrende Geldleistungen erbracht wurden.
(2)Absatz 2,Jede Person gemäß Abs. 1 hat Anspruch auf eine Zuwendung von 1 000 €. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.Jede Person gemäß Absatz eins, hat Anspruch auf eine Zuwendung von 1 000 €. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR40097817