Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 5.Paragraph 5,
Der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Weitergabe solcher Daten an Dritte ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR40097821