Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus sowie bei
der EURO 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2008,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. (1) Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 250 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:Paragraph eins, (1) Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 250 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ............. 175, davon 8 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ................ 400, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: ....... 340 davon 55 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ......... 490, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ............... 950, davon 2 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ............. 410, davon 50 für Schaustellerbetriebe
Tirol: .................. 1 890
Vorarlberg: ............. 350
Wien: ................... 245, davon 95 für Schaustellerbetriebe
(2)Absatz 2,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2008 enden darf.