Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
2.Teil
Grundqualifikation
Prüfung über die Grundqualifikation
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß § 11 angerechnet wird.Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß Paragraph 11, angerechnet wird.
(2)Absatz 2,Die Prüfung hat aus einem theoretischen Prüfungsteil und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die mündlichen Teile der Prüfung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015
Dokumentnummer
NOR40097831