Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BIFIE-AR-Aufwandersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Reiseauslagen der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates
§ 4.Paragraph 4,
Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Aufsichtsrates. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Dokumentnummer
NOR40097852