Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.05.2008 bis 04.11.2020 — BGBl. II Nr. 141/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.05.200804.11.2020 BGBl. II Nr. 141/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BIFIE-WB-Aufwandersatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2008BGBl. II Nr. 141/2008

Außerkrafttretensdatum

04.11.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Vergütung des Aufwandes des oder der Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Ersatz der Aufwendungen, die dem oder der Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates (im Folgenden: Beirat) des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) aus Anlass der Ausübung seiner oder ihrer Funktion erwachsen, wird pauschaliert und mit 250 € monatlich festgelegt.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Ersatz gemäß Absatz eins, besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wahl zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden des Beirates folgt. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Beirat endet.
  3. Absatz 3,Ist der oder die Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung seiner oder ihrer Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der oder die Vorsitzende seine oder ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.
  4. Absatz 4,Dem oder der Vorsitzenden des Beirates gebührt weiters als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung seiner oder ihrer Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Beirates ein Sitzungsgeld von 250 € je Sitzung, höchstens jedoch für vier Sitzungstermine je Kalenderjahr.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20005796

Dokumentnummer

NOR40097856