Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 267/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue) in Österreich sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue) in Österreich sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Tieren empfänglicher Arten, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderwärtig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht auf Bluetongue vorliegt oder deren Ausbruch festgestellt wird.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Tieren empfänglicher Arten, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderwärtig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht auf Bluetongue vorliegt oder deren Ausbruch festgestellt wird.
(3)Absatz 3,Für die Verbringung von für Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, wobei Österreich die Übergangsbestimmungen des Art. 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Anspruch nimmt. Es dürfen daher bis zum 31. Dezember 2008 aus anderen Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz nach Österreich nur Tiere aus Sperrzonen verbracht werden, die den Anforderungen des Art. 9a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 entsprechen.Für die Verbringung von für Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007,, wobei Österreich die Übergangsbestimmungen des Artikel 9 a, der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, in Anspruch nimmt. Es dürfen daher bis zum 31. Dezember 2008 aus anderen Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz nach Österreich nur Tiere aus Sperrzonen verbracht werden, die den Anforderungen des Artikel 9 a, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR40100437