Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
05.05.2008 bis 02.10.2013 — BGBl. II Nr. 148/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 305.05.200802.10.2013 BGBl. II Nr. 148/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bluetongue-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.05.2008BGBl. II Nr. 148/2008

Außerkrafttretensdatum

02.10.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Behördliche Maßnahmen bei Verdacht von Bluetongue

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Nach Anzeige des Verdachtes oder Ausbruchs von Bluetongue gemäß Paragraphen 16 und 17 TSG ist die vorläufige Sperre des Betriebes gemäß Paragraphen 20, oder 24 Absatz 2, TSG zu verhängen. Dabei ist jedenfalls anzuordnen, dass lebende Tiere weder aus dem betroffenen Betrieb noch in diesen Betrieb verbracht werden. Danach hat der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, entsandte amtliche Tierarzt unverzüglich folgende Maßnahmen einzuleiten oder zu veranlassen:
    1. Ziffer eins
      Die Durchführung gründlicher klinischer Untersuchungen oder Autopsie der seuchenverdächtigen oder verendeten Tiere und die Entnahme von Proben, welche zur Bestätigung oder Entkräftung des Seuchenverdachtes schnellstmöglich zur Untersuchung an das nationalen Referenzlabor zu senden sind;
    2. Ziffer 2
      Erfassung und Zählung aller Tiere empfänglicher Arten des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen;
    3. Ziffer 3
      Überprüfung der Kennzeichnung und des Bestandsregisters oder Bestandsverzeichnisses gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung oder Rinderkennzeichnungs-Verordnung;
    4. Ziffer 4
      Anordnung, dass die Körper von im Betrieb verendeten Tieren gemäß Tiermaterialiengesetz und Verordnung 1774 aus 2002, unschädlich beseitigt werden;
    5. Ziffer 5
      Erfassung der Orte, die das Überleben von Vektoren begünstigen oder ermöglichen, insbesondere der Orte, die ihre Vermehrung begünstigen;
    6. Ziffer 6
      Durchführung von Nachforschungen zur Epidemiologie gemäß Bluetongue-Krisenplan.
  2. Absatz 2,Der amtliche Tierarzt hat, wenn dies nach Maßgabe des Falles erforderlich ist, weiters anzuordnen, dass
    1. Ziffer eins
      die Tiere zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen untergebracht werden, sofern die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme - d. h. insbesonders ausreichend große und geeignete Stallungen – verfügbar sind;
    2. Ziffer 2
      die Tiere, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, mit geeigneten Mitteln (etwa Repellentien) behandelt werden;
    3. Ziffer 3
      die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind (insbesonders Orte, die für Vektoren ökologisch günstig sind), sowie die Umgebung regelmäßig mit zugelassenen Insektiziden behandelt werden, wobei die Häufigkeit dieser Behandlung unter Berücksichtigung der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen Bedingungen festzulegen ist, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich zu vermeiden;
  3. Absatz 3,Solange Maßnahmen gemäß Absatz 2, auf Veranlassung des amtlichen Tierarztes noch nicht getroffen wurden, hat der Tierhalter von sich aus dafür zu sorgen, dass die Tiere zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen untergebracht werden, soweit dies nach Maßgabe der für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlichen Mittel, d.h. insbesondere sofern dafür ausreichend große und dafür geeignete Stallungen verfügbar sind, möglich ist.
  4. Absatz 4,Der Tierhalter hat nach Anzeige des Verdachts oder Ausbruchs der Bluetongue den amtlichen Tierarzt im Falle des Verendens eines Tieres einer empfänglichen Art unverzüglich davon zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013

Gesetzesnummer

20005799

Dokumentnummer

NOR40097883