Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs von Bluetongue
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei Bestätigung eines Ausbruchs von Bluetongue in einem Betrieb hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Tierhalter aufzutragen, dass die Behandlung klinisch erkrankter Tiere durch einen Tierarzt zu erfolgen hat. In Fällen, bei denen eine Heilung auf Grund des schweren Krankheitsverlaufes ausgeschlossen erscheint, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde die tierschutzgerechte Tötung anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die in § 3 Abs. 1 genannte vorläufige Sperre des Betriebes ist aufzuheben und es sind Sperrzonen nach § 5 einzurichten. Der Tierhalter ist auf die Verbringungsbeschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 nachweislich hinzuweisen.Die in Paragraph 3, Absatz eins, genannte vorläufige Sperre des Betriebes ist aufzuheben und es sind Sperrzonen nach Paragraph 5, einzurichten. Der Tierhalter ist auf die Verbringungsbeschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, nachweislich hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013
Dokumentnummer
NOR40097884