Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
05.05.2008 bis 02.10.2013 — BGBl. II Nr. 148/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 505.05.200802.10.2013 BGBl. II Nr. 148/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bluetongue-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.05.2008BGBl. II Nr. 148/2008

Außerkrafttretensdatum

02.10.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zonenlegung (Sperrzone)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von Bluetongue in einem Betrieb ist die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu verständigen, um dieser die Einrichtung einer Sperrzone, die sich in eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 100 km um den Seuchenbetrieb und eine daran anschließenden Konztrollzone mit einem Radius von zusätzlich zumindest 50 km gliedert, zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Die Gebiete gemäß Anhang A werden ab dem dort genannten Datum unter Berücksichtigung
    1. Ziffer eins
      der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,
    2. Ziffer 2
      der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
    3. Ziffer 3
      des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
    4. Ziffer 4
      der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
    5. Ziffer 5
      der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
      zur Schutzzone erklärt.
  3. Absatz 3,Die Gebiete gemäß Anhang B werden ab dem dort genannten Datum unter Berücksichtigung
    1. Ziffer eins
      der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,
    2. Ziffer 2
      der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
    3. Ziffer 3
      des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
    4. Ziffer 4
      der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
    5. Ziffer 5
      der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
      zur Kontrollzone erklärt.
  4. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörden der betroffenen Gebiete haben für eine geeignete Kundmachung der Zonengrenzen sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in den Schutz- und Kontrollszonen geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.
  5. Absatz 5,Nach Festlegung der in Absatz eins, genannten Zonen hat der jeweils betroffene Landeshauptmann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend regelmäßig, zumindest aber einmal pro Monat schriftlich, über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Schlagworte

Verbringungsstruktur

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013

Gesetzesnummer

20005799

Dokumentnummer

NOR40097885