Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 4/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Inkrafttretensdatum
25.07.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 4/2009
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen im Impfgebiet
§ 7a. (1) Im Impfgebiet sind die Tierhalter verpflichtet, alle Rinder, Schafe und Ziegen gemäß § 7 Abs. 1 der amtlichen Schutzimpfung zu stellen. Weiters dürfen auch Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, sowie Besamungsstiere der amtlichen Schutzimpfung gestellt werden. Die Halter von anderen Tieren einschließlich Zootieren empfänglicher Arten in diesen Gebieten können bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Einbeziehung in die Schutzimpfung beantragen. Rinder sind zwischen erster und zweiter Teilimpfung im Bestand zu belassen; ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich (zB Alpung, Behandlung etc.) oder werden die Rinder zur Schlachtung verbracht, ist der zuständige Amtstierarzt hievon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 7 a, (1) Im Impfgebiet sind die Tierhalter verpflichtet, alle Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der amtlichen Schutzimpfung zu stellen. Weiters dürfen auch Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, sowie Besamungsstiere der amtlichen Schutzimpfung gestellt werden. Die Halter von anderen Tieren einschließlich Zootieren empfänglicher Arten in diesen Gebieten können bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Einbeziehung in die Schutzimpfung beantragen. Rinder sind zwischen erster und zweiter Teilimpfung im Bestand zu belassen; ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich (zB Alpung, Behandlung etc.) oder werden die Rinder zur Schlachtung verbracht, ist der zuständige Amtstierarzt hievon in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Art. 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 dürfen Rinder, Schafe und Ziegen aus einem Impfgebiet gemäß Abs. 1 in freie Gebiete Österreichs nur verbracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang III Teil A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 erfüllen, außer es handelt sichAbweichend von Artikel 9 a, der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, dürfen Rinder, Schafe und Ziegen aus einem Impfgebiet gemäß Absatz eins, in freie Gebiete Österreichs nur verbracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang römisch drei Teil A Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, erfüllen, außer es handelt sich
um nicht geimpfte Tiere, die jünger als 90 Tage sind, die von Geburt an in einer vektorgeschützen Unterbringung gehalten wurden und zumindest eine der in Nummer 1 bis 4 genannten Bedingungen des Anhangs III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 erfüllt ist, wobei die in Anhang III Teil A Nummer 1, 3 und 4 genannten Tests an Proben durchgeführt worden sein müssen, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung entnommen wurden oderum nicht geimpfte Tiere, die jünger als 90 Tage sind, die von Geburt an in einer vektorgeschützen Unterbringung gehalten wurden und zumindest eine der in Nummer 1 bis 4 genannten Bedingungen des Anhangs römisch drei Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, erfüllt ist, wobei die in Anhang römisch drei Teil A Nummer 1, 3 und 4 genannten Tests an Proben durchgeführt worden sein müssen, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung entnommen wurden oder
um nicht geimpfte Tiere, die nicht gemäß Abs.1 der amtlichen Schutzimpfung zu stellen waren (zB auf Grund ihres Alters oder Zukauf aus freien Gebieten nach Abschluss der Impfung im Bestand), wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang III Teil A Nummer 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 erfüllen, oderum nicht geimpfte Tiere, die nicht gemäß Absatz eins, der amtlichen Schutzimpfung zu stellen waren (zB auf Grund ihres Alters oder Zukauf aus freien Gebieten nach Abschluss der Impfung im Bestand), wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang römisch drei Teil A Nummer 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, erfüllen, oder
um Schlachttiere, die zur unmittelbaren
Schlachtung – spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Schlachthof - bestimmt sind, sofern die Tiere zum Zeitpunkt der Verbringung klinisch gesund sind, oder
um nicht geimpfte Besamungsstiere, die 90 Tage oder älter sind und für die Aufnahme in eine Besamungsstation bestimmt sind und die für mindestens 28 Tage in einer mückensicheren Vorquarantäne an einem geeigneten Ort innerhalb der Sperrzone gehalten und am Ende der Vorquarantäne einer Untersuchung auf BTV-Antigen und -Antikörper (Blutprobe) mit negativem Ergebnis unterzogen wurden. Die genannten Tests sind an Proben durchzuführen, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung in die Quarantänestation gemäß Anhang B Kapitel 1 der Richtlinie 88/407/EWG einer österreichischen Besamungsstation entnommen wurden.
Vor Aufnahme von Besamungsstieren gemäß Z 2 in den Hauptstall einer Besamungsstation außerhalb des Sperrgebietes ist sicherzustellen, dass solche Tiere für mindestens 28 Tage in einer mückensicheren Quarantänestation gemäß Anhang B Kapitel 1 der Richtlinie 88/407/EWG einer österreichischen Besamungsstation gehalten und am Ende der Quarantäne erneut einer Untersuchung auf BTV-Antigen und -Antikörper (Blutprobe) mit negativem Ergebnis unterzogen wurden.Vor Aufnahme von Besamungsstieren gemäß Ziffer 2, in den Hauptstall einer Besamungsstation außerhalb des Sperrgebietes ist sicherzustellen, dass solche Tiere für mindestens 28 Tage in einer mückensicheren Quarantänestation gemäß Anhang B Kapitel 1 der Richtlinie 88/407/EWG einer österreichischen Besamungsstation gehalten und am Ende der Quarantäne erneut einer Untersuchung auf BTV-Antigen und -Antikörper (Blutprobe) mit negativem Ergebnis unterzogen wurden.
(3)Absatz 3,Abweichend von Art. 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 dürfen auch trächtige Rinder, Schafe und Ziegen aus einem Impfgebiet gemäß Abs. 1, welches nicht gleichzeitig Schutz- oder Kontrollzone ist, in freie Gebiete Österreichs verbracht werden, sofern sie die Anforderungen des Abs. 2 erfüllen.Abweichend von Artikel 9 a, der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, dürfen auch trächtige Rinder, Schafe und Ziegen aus einem Impfgebiet gemäß Absatz eins,, welches nicht gleichzeitig Schutz- oder Kontrollzone ist, in freie Gebiete Österreichs verbracht werden, sofern sie die Anforderungen des Absatz 2, erfüllen.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 6 haben Rinder, Schafe und Ziegen, bei der Verbringung aus österreichischen Impfzonen in freie Gebiete Österreichs von einem Zeugnis eines Tierarztes begleitet zu sein, in welchem die Einhaltung der Bedingungen des Abs. 2 bestätigt wird. Bei Rindern kann diese Bestätigung in den AMA-Lieferschein, bei Schafen und Ziegen in den VIS-Begleitschein integriert werden. Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Impfzonen, welche nicht gleichzeitig Schutz- oder Kontrollzone sind, können Tiere empfänglicher Arten verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen; im Begleit- oder Lieferschein ist diesfalls zu vermerken, ob es sich um geimpfte oder nicht geimpfte Tiere handelt.Abweichend von Paragraph 6, haben Rinder, Schafe und Ziegen, bei der Verbringung aus österreichischen Impfzonen in freie Gebiete Österreichs von einem Zeugnis eines Tierarztes begleitet zu sein, in welchem die Einhaltung der Bedingungen des Absatz 2, bestätigt wird. Bei Rindern kann diese Bestätigung in den AMA-Lieferschein, bei Schafen und Ziegen in den VIS-Begleitschein integriert werden. Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Impfzonen, welche nicht gleichzeitig Schutz- oder Kontrollzone sind, können Tiere empfänglicher Arten verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen; im Begleit- oder Lieferschein ist diesfalls zu vermerken, ob es sich um geimpfte oder nicht geimpfte Tiere handelt.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR40100441