Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2009 bis 14.07.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.200914.07.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2009
§ 805.05.200818.11.2008 BGBl. II Nr. 148/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bluetongue-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

14.07.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen im Impfgebiet

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Im Impfgebiet sind die Tierhalter verpflichtet, alle Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der amtlichen Schutzimpfung zu stellen. Weiters dürfen auch Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, sowie Besamungsstiere der amtlichen Schutzimpfung gestellt werden. Die Halter von anderen Tieren einschließlich Zootieren empfänglicher Arten in diesen Gebieten können bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Einbeziehung in die Schutzimpfung auf eigene Kosten und eigenes Risiko beantragen. Rinder sind zwischen erster und zweiter Teilimpfung im Bestand zu belassen; ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich (z. B. Alpung, Behandlung etc.) oder werden die Rinder zur Schlachtung verbracht, ist der zuständige Amtstierarzt hievon in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Nicht geimpfte Tiere, die einer amtlichen Schutzimpfung entgegen der Aufforderung der Behörde nicht gestellt wurden, dürfen nach dem Ende des Impfzeitraumes nur verbracht werden, wenn der Tierhalter nachweist, dass die Tiere frühestens sieben Tage vor der Verbringung einem Erreger-Identifizierungstest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen wurden. Ergibt dieser Test kein negatives Erbenis dürfen solche Tiere nur zur Schlachtung in einen österreichischen Schlachthof verbracht werden. Die Kosten des Erreger-Identifizierungstests sind jedenfalls vom Tierhalter zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009

Gesetzesnummer

20005799

Dokumentnummer

NOR40103956