Rechtstracker.at

Art. 3 EPÜ

Fassungen
ab 13.12.2007 — BGBl. III Nr. 136/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute13.12.2007 BGBl. III Nr. 136/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen - Revision

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

13.12.2007BGBl. III Nr. 136/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

ARTIKEL 3

NEUFASSUNG DES ÜBEREINKOMMENS

  1. Absatz eins,Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation wird ermächtigt, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts eine Neufassung des Europäischen Patentübereinkommens zu erstellen. In der Neufassung sind die Vorschriften des Übereinkommens in den drei Amtssprachen, soweit dies erforderlich ist, redaktionell anzupassen. Ferner können die Vorschriften des Übereinkommens fortlaufend neu numeriert und die Verweisungen auf andere Vorschriften des Übereinkommens der neuen Nummernfolge entsprechend geändert werden.
  2. Absatz 2,Der Verwaltungsrat beschließt die Neufassung des Übereinkommens mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Mit der Beschlußfassung wird die Neufassung des Übereinkommens Bestandteil dieser Revisionsakte.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Gesetzesnummer

20005800

Dokumentnummer

NOR40098035