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Art. 7 EPÜ

Fassungen
ab 13.12.2007 — BGBl. III Nr. 136/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute13.12.2007 BGBl. III Nr. 136/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen - Revision

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

13.12.2007BGBl. III Nr. 136/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

ARTIKEL 7

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

  1. Absatz eins,Die revidierte Fassung des Übereinkommens findet auf alle nach ihrem Inkrafttreten eingereichten europäischen Patentanmeldungen und die darauf erteilten Patente Anwendung. Sie findet nicht auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits erteilten europäischen Patente und auf europäische Patentanmeldungen Anwendung, die in diesem Zeitpunkt anhängig sind, soweit der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation faßt spätestens am 30. Juni 2001 einen Beschluß nach Absatz 1 mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Ein solcher Beschluß wird Bestandteil dieser Revisionsakte.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Gesetzesnummer

20005800

Dokumentnummer

NOR40098039