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Art. 9 EPÜ

Fassungen
ab 13.12.2007 — BGBl. III Nr. 136/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute13.12.2007 BGBl. III Nr. 136/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen - Revision

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

13.12.2007BGBl. III Nr. 136/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

ARTIKEL 9

ÜBERMITTLUNGEN UND NOTIFIKATIONEN

  1. Absatz eins,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften der Revisionsakte her und übermittelt sie den Regierungen der Vertragsstaaten und der Staaten, die dem Europäischen Patentübereinkommen nach Artikel 166 Absatz 1 beitreten können.
  2. Absatz 2,Die Regierung der Bundesrepublik notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen:
    1. Litera a
      die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
    2. Litera b
      den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revisionsakte.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Revisionsakte unterschrieben.

    GESCHEHEN zu München am neunundzwanzigsten November zweitausend in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Diese Urschrift wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Gesetzesnummer

20005800

Dokumentnummer

NOR40098042