Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 64/2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 214/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
StF: BGBl. III Nr. 64/2008
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 16. April bzw. 29. April 2008 (eingelangt am 5. Mai 2008) abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2008 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Abkommens wurden am 16. April bzw. 29. April 2008 (eingelangt am 5. Mai 2008) abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2008 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung
und
der Schweizerische Bundesrat,
nachfolgend die Parteien genannt,
in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen 1) (PfP-Truppenstatut) und des Zusatzprotokolls 2) vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen,
in Anbetracht der Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte 3),
unter Hinweis auf die strategische Bedeutung des Luftraums für die Sicherheit jedes Staates und seiner Umgebung,
im Wunsch, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums festzulegen,
haben Folgendes vereinbart:
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998.1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,.
2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 137/1998.2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 1998,.
3) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2004.3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2004,.