Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 65/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2008,
Typ
Vertrag – ICPO-Interpol
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 11
Finanzielle Erleichterungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass ICPO-Interpol in der Lage ist:
Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR40098348