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Art. 2

Fassungen
ab 01.06.2008 — BGBl. III Nr. 65/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.06.2008 BGBl. III Nr. 65/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2008,

Typ

Vertrag – ICPO-Interpol

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2008BGBl. III Nr. 65/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 2

Rechtsfähigkeit und Status

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich anerkennt die Rechtsfähigkeit von ICPO-Interpol in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:
    1. Litera a
      Verträge abzuschließen;
    2. Litera b
      unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
    3. Litera c
      Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern und
    4. Litera d
      andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig sind.
  2. Absatz 2,Im Hinblick auf Studien mit einer Mindestdauer von drei Jahren, für welche eine abgeschlossene Mittelschulausbildung Grundvoraussetzung für die Aufnahme ist, oder im Hinblick auf Studien mit einer Mindestdauer von einem Jahr, für welche ein abgeschlossenes Bachelorstudium an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung Grundvoraussetzung für die Aufnahme ist, anerkennt die Republik Österreich die Akademie als postsekundäre Bildungseinrichtung mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen im Sinne des österreichischen Rechts.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20005812

Dokumentnummer

NOR40098339