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Art. 21

Fassungen
ab 01.06.2008 — BGBl. III Nr. 65/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.06.2008 BGBl. III Nr. 65/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2008,

Typ

Vertrag – ICPO-Interpol

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.06.2008BGBl. III Nr. 65/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 21

Streitbeilegung

Sofern die Vertragsparteien es nicht anders entscheiden, sind alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Internationalen Organisationen und Staaten ernannt wird. Dieses Schiedsverfahren ist endgültig und bindend. Jede Partei kann jedoch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, sofort einen solchen Schiedsrichter zu ernennen, um ein Ersuchen für vorläufige Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien und die im Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20005812

Dokumentnummer

NOR40098358