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Art. 24

Fassungen
ab 01.06.2008 — BGBl. III Nr. 65/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.06.2008 BGBl. III Nr. 65/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2008,

Typ

Vertrag – ICPO-Interpol

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.06.2008BGBl. III Nr. 65/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 24

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft nachdem die Republik Österreich und ICPO-Interpol einander den Abschluss der Verfahren mitgeteilt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn der Amtssitz der Akademie, und soweit es der Fall ist, die anderen Einrichtungen von ICPO-Interpol vom Hoheitsgebiet der Republik Österreich entfernt werden.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien durch eine schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach dem Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft.
  4. Absatz 4,Der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Wien am 17. Juli 2007 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20005812

Dokumentnummer

NOR40098361