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Art. 2

Fassungen
ab 01.06.2008 — BGBl. III Nr. 66/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.06.2008 BGBl. III Nr. 66/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2008,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2008BGBl. III Nr. 66/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,„Hochschulen“ im Sinne dieses Abkommens sind:
    1. Ziffer eins
      in der Republik Österreich alle staatlichen und staatlich anerkannten Universitäten, Fachhochschulinstitutionen und Privatuniversitäten;
    2. Ziffer 2
      in der Mongolei alle staatlich akkreditierten staatlichen und privaten Universitäten und Hochschulen.
  2. Absatz 2,Beide Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die erfassten Hochschulen gemäß Absatz 1 durch Austausch von Listen; diese Listen sind nicht Teil des Abkommens.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen erstreckt sich nur auf solche Studien an den Hochschulen gemäß Absatz 1, zu denen der Zugang auf der Grundlage eines Reifezeugnisses, das nach mindestens zwölf Schuljahren erworben wurde, oder eines gleichwertigen Nachweises erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20005813

Dokumentnummer

NOR40098364