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Art. 4

Fassungen
ab 01.06.2008 — BGBl. III Nr. 66/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.06.2008 BGBl. III Nr. 66/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2008,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2008BGBl. III Nr. 66/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

Zulassung zum Magisterstudium oder Masterstudium

  1. Absatz eins,Inhaberinnen und Inhaber eines an einer mongolischen Hochschule gemäß Artikel 2 erworbenen Bachelor-Grades können in Österreich zum Magisterstudium/Masterstudium bzw. zu einem äquivalenten Studium zugelassen werden. Über die Einstufung und die Anerkennung entscheidet die aufnehmende Hochschule auf der Grundlage ihrer Curricula.
  2. Absatz 2,Inhaberinnen und Inhaber eines an einer österreichischen Hochschule gemäß Artikel 2 erworbenen Bakkalaureatsgrades/Bachelorgrades oder Studierende eines Diplomstudiums mit einem mindestens sechssemestrigen ordnungsgemäßen Studium an einer österreichischen Hochschule gemäß Artikel 2 können in der Mongolei zum Magisterstudium zugelassen werden. Über die Einstufung und die Anerkennung entscheidet die aufnehmende Hochschule auf der Grundlage ihrer Curricula.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20005813

Dokumentnummer

NOR40098366