Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 6
Führung akademischer Grade
(1)Absatz eins,Inhaberinnen und Inhaber der akademischen Grade
die von den mongolischen Hochschulen gemäß Artikel 2 verliehen werden, können ihren Grad in der Republik Österreich in der englischen Form, dem Namen nachgestellt, führen.
(2)Absatz 2,Inhaberinnen und Inhaber der akademischen Grade
Bakkalaureatsgrade/Bachelorgrade
Magistergrade/Mastergrade
die von den österreichischen Hochschulen gemäß Artikel 2 verliehen werden, können ihren Grad in der Mongolei in der Form führen, wie er in der Republik Österreich verliehen wurde.
(3)Absatz 3,Beide Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die einzelnen akademischen Grade durch Austausch von Listen; diese Listen sind nicht Teil des Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40098368