Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Batterienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 311/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
Ziele dieser Verordnung sind
die Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus,
die Vermeidung von Abfällen von Batterien und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind – die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Batterien Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und der Abfallbehandler, erfolgen,
die weitgehend getrennte Sammlung von Altbatterien und die Vermeidung der endgültigen Beseitigung als unsortierte Abfälle, wobei zumindest 45% der Gerätealtbatterien je Kalenderjahr, bezogen auf den Durchschnitt der in Summe im betreffenden Kalenderjahr und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren in Verkehr gesetzten Massen an Gerätebatterien (Sammelquote), getrennt gesammelt werden sollen,
die Sicherstellung eines hohen Niveaus der stofflichen Verwertung von Altbatterien und
die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Altbatterien zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021
Dokumentnummer
NOR40235801