Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Batterienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Sammelstellen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Sammlung und Bereitstellung von Gerätealtbatterien hat bei den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 zumindest getrennt von den anderen in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen.Die Sammlung und Bereitstellung von Gerätealtbatterien hat bei den Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, zumindest getrennt von den anderen in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Soweit kein Vertrag über die Abholung von Gerätealtbatterien mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung der Gerätealtbatterien gemäß § 28a AWG 2002Soweit kein Vertrag über die Abholung von Gerätealtbatterien mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung der Gerätealtbatterien gemäß Paragraph 28 a, AWG 2002
bei Erreichen der in Anhang 3 genannten Mengenschwelle oder
im Fall, dass die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,
der Koordinierungsstelle gemäß § 20 einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 melden.der Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 20, einen Abholbedarf gemäß Absatz 4, melden.
(3)Absatz 3,Ein Sammel- und Verwertungssystem kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 von einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 15 lit. b melden, sofernEin Sammel- und Verwertungssystem kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Absatz 4, von einer Sammelstelle gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b, melden, sofern
das Sammel- und Verwertungssystem bereits Gerätealtbatterien im Verhältnis der von ihm als in Verkehr gesetzten gemeldeten Gerätebatterien zu den von allen Sammel- und Verwertungssystemen als in Verkehr gesetzt gemeldeten Gerätebatterien zurückgenommen hat und
die in Anhang 3 genannte Mengenschwelle erreicht wurde.
(4)Absatz 4,Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:
GLN (global location number) der Sammelstelle,
Sammel- und Behandlungskategorie,
Anzahl, Art, Form und Größe der Sammelbehälter.
(5)Absatz 5,Die Meldung eines Abholbedarfs gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 darf frühestens am 1. Dezember 2008 erfolgen.Die Meldung eines Abholbedarfs gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, darf frühestens am 1. Dezember 2008 erfolgen.
Schlagworte
Sammelsystem, Sammelkategorie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40098383