Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Batterienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
5. Abschnitt
Sammel- und Verwertungssysteme und Koordinierung
Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben
ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 10 oder § 13 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu erfüllen undihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 13, durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu erfüllen und
die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 2, 22 Abs. 1 Z 6, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vertraglich zu überbinden,die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins und 2, 7 Absatz eins, 9, Absatz 3, 14, Absatz 2, 22, Absatz eins, Ziffer 6, 24, Absatz eins und 25 Absatz eins, je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vertraglich zu überbinden,
wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.
(2)Absatz 2,Hersteller von Industriebatterien können die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 15 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Industriealtbatterien vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.Hersteller von Industriebatterien können die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins und 2, 7 Absatz eins und 15 Absatz eins, je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Industriealtbatterien vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
(3)Absatz 3,Hersteller und Eigenimporteure haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Batterien, einzuräumen.
Schlagworte
Sammelsystem, Gerätebatterie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40098388