Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 26.09.2008 — BGBl. II Nr. 159/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute26.09.2008 BGBl. II Nr. 159/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

26.09.2008BGBl. II Nr. 159/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Ein Sammel- und Verwertungssystem für Gerätealtbatterien kann zusätzlich zu den gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, eingerichteten Sammelstellen weitere Rücknahmemöglichkeiten für Gerätealtbatterien einrichten. Die dort gesammelten Altbatterien sind einer Behandlung gemäß Paragraph 5, zuzuführen.
  2. Absatz 2,Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Vereinbarung über die Anrechnung der von ihren Teilnehmern nachweislich gesammelten und gemäß Paragraph 5, einer Behandlung zugeführten Massen von Altbatterien der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie anzubieten.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins und 2 und bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, gesammelten und einer Behandlung gemäß Paragraph 5, zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Gerätealtbatterien, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel- und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 4 als eigene Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Gerätealtbatterien an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:
    1. Ziffer eins
      die Stellen, an denen gesammelt wurde, und – soweit vorhanden – die GLNs für diese Stellen,
    2. Ziffer 2
      der beauftragte Übernehmer,
    3. Ziffer 3
      die einer Wiederverwendung oder Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch einer Wiederverwendung oder Behandlung zuzuführenden Massen,
    4. Ziffer 4
      der Nachweis über die Einhaltung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, und
    5. Ziffer 5
      das Datum der Abholung.
    Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel- und Verwertungssystem aufzubewahren. Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Sammelsystem, Sammelkategorie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098390