Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Batterienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Pflichten des Eigenimporteurs
§ 26.Paragraph 26,
Eigenimporteure (§ 3 Z 8) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, Eigenimporteure (Paragraph 3, Ziffer 8,) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,
entweder
die als Abfall anfallenden Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien zu erfassen und
im Sinne des § 5 zu behandeln undim Sinne des Paragraph 5, zu behandeln und
für diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien eine Meldung gemäß § 25 Abs. 1 zu erstattenfür diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien eine Meldung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zu erstatten
oder
hinsichtlich dieser Geräte- oder Fahrzeugbatterien an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Die unentgeltliche Abgabe dieser Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 ist nicht zulässig.Die unentgeltliche Abgabe dieser Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 12, Absatz eins, ist nicht zulässig.
Schlagworte
Gerätebatterie, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40098398