Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Batterienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
„Batterie“ eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
„Batteriesatz“ eine Gruppe von Batterien, die so miteinander verbunden und/oder in einem Außengehäuse zusammengebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Letztverbraucher nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden;
„Gerätebatterien“ Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze oder Akkumulatoren,
die in der Hand gehalten werden können und
bei denen es sich weder um Industriebatterien noch um Fahrzeugbatterien handelt, es sei denn die Industriebatterien finden in Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte Verwendung;
„Knopfzellen“ kleine, runde Gerätebatterien, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie Hörgeräte, Armbanduhren, kleine tragbare Geräte oder zur Reservestromversorgung bestimmt sind;
„Fahrzeugbatterien“ Batterien oder Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen; als Fahrzeugbatterien oder akkumulatoren gelten Industriebatterien oder -akkumulatoren, die nach Typ oder Bauart als Fahrzeugbatterien oder akkumulatoren Verwendung finden;
„Industriebatterien“ Batterien oder Akkumulatoren, die für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind;
„Altbatterien“ Batterien oder Akkumulatoren, die gemäß § 2 AWG 2002 als Abfall gelten;„Altbatterien“ Batterien oder Akkumulatoren, die gemäß Paragraph 2, AWG 2002 als Abfall gelten;
„Eigenimporteure“ Letztverbraucher, die Geräte- oder Fahrzeugbatterien für den Betrieb ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und bei denen diese im Unternehmen als Abfall anfallen;
„Beseitigung“ die anwendbaren Verfahren nach Anhang 2 Punkt 2 des AWG 2002;
„Behandlung“ alle Tätigkeiten, die an Altbatterien nach Übergabe an eine Anlage zur Sortierung, zur Vorbereitung der stofflichen Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden;
„Geräte“ Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24, die vollständig oder teilweise mit Batterien betrieben werden oder betrieben werden können;„Geräte“ Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Amtsblatt Nummer L 37 vom 13.02.2003 Seite 24, die vollständig oder teilweise mit Batterien betrieben werden oder betrieben werden können;
„Letztvertreiber“ jeder, der Batterien erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet;
„Letztverbraucher“ jeder, der Batterien zum Gebrauch erwirbt;
„In-Verkehr-Setzen“ die erwerbsmäßige Übergabe von Batterien an eine andere Rechtsperson;
„Sammelstellen“
von Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß § 28a AWG 2002 eingerichtete Stellen odervon Gemeinden oder Gemeindeverbänden gemäß Paragraph 28 a, AWG 2002 eingerichtete Stellen oder
von Herstellern von Gerätebatterien gemäß § 13a Abs. 1 AWG 2002 eingerichtete Stellen,von Herstellern von Gerätebatterien gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, AWG 2002 eingerichtete Stellen,
bei denen Gerätealtbatterien abgegeben werden können;
„schnurloses Elektrowerkzeug“ ein handgehaltenes, mit einer Batterie oder einem Akkumulator betriebenes Gerät für Instandhaltungs-, Bau- oder Gartenarbeiten;
„Sammelquote“ der Prozentsatz, den das Gewicht der Gerätealtbatterien, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr gemäß den §§ 5, 6, 7, 10 und 17 EAG-VO oder gemäß den §§ 9 ff gesammelt werden, im Verhältnis zu dem Gewicht der Gerätebatterien ausmacht, die die Hersteller im Jahresdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres und der vorangegangenen zwei Kalenderjahre in dem jeweiligen Mitgliedstaat entweder direkt an Letztverbraucher verkaufen oder Dritten liefern, damit sie an Letztverbraucher verkauft werden;„Sammelquote“ der Prozentsatz, den das Gewicht der Gerätealtbatterien, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr gemäß den Paragraphen 5, 6, 7, 10 und 17 EAG-VO oder gemäß den Paragraphen 9, ff gesammelt werden, im Verhältnis zu dem Gewicht der Gerätebatterien ausmacht, die die Hersteller im Jahresdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres und der vorangegangenen zwei Kalenderjahre in dem jeweiligen Mitgliedstaat entweder direkt an Letztverbraucher verkaufen oder Dritten liefern, damit sie an Letztverbraucher verkauft werden;
„Massenanteil“ die in Verkehr gesetzte oder zum Eigengebrauch importierte und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldete Masse an Gerätebatterien im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten Gerätebatterien;
Schlagworte
Elektrogerät, Fahrzeugakkumulator, Industrieakkumulator, Gerätebatterie, Instandhaltungsarbeit, Bauarbeiten, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40098375